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Sonntag, 10. November 2013

Binnenschiffahrtsrecht

Die Schweizer Schifffahrt wird geregelt durch das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt, die Binnenschiffahrtsverordnung, die Abgasverordnung und die Ausführungsbestimmungen zur Abgasverordnung:

BSG -> BSV -> SAV -> AB-SAV

Auf den Grenzgewässern (Boden- und Genfersee, Tessin) gibt es Internationale Abkommen (BSO), dazu Reglemente und Ausführungsbestimmungen.

1. Ausweise
Ausweise gibt es für Schiffe, Schiffsführer und Besatzung. Ausweise müssen mitgeführt werden.

Jedes Schiff braucht einen verantwortlichen Führer. Schiffsführer ist, wer die tatsächliche Befehlsgewalt innehat.

Ein Führerausweis ist nötig für Motoren über 6 kW oder Segel über 15 Quadratmeter.

Ausweiskategorien:

  • A: Motorschiffe (ohne B und C)
  • B: Fahrgastschiffe
  • C: Güterschiffe
  • D: Segelschiffe
  • E: Schiffe besonderer Bauart
Ausweis B und C gelten auch als A. Motorausweise gelten auch für Segler unter Motor. Kategorie D darf ein motorisiertes Segelschiff unter Segel fahren.

Führerausweis-Mindestalter: A ab 18 Jahren, C am 20 Jahren, D ab 14 Jahren. Ärztliche Zeugnisse nur für Profis (B und C). Mindestalter für Motorbootführer die keinen Führerausweis benötigen (z.B. bis 6 kW): 14 Jahre.

Ausweise gelten auf allen inländischen Gewässern, ausser Ausweis B, welcher nur für die geprüfte Strecke gilt. Ebenfalls auf Grenzgewässern ausser zwischen Stein am Rhein und Schaffhausen: dort braucht es (ab 4.4 kW oder 12 qm) einen Eintrag des Geltungsbereichs (Verfügung 06).

Ausweise werden vom Wohnsitzkanton ausgestellt. Änderungen sind innert 14 Tagen zu melden. Ausweisentzug bei schwerem Fehlverhalten.

2. Gewässer- und Umweltschutz

Kein Dreck über bord. Logisch. Wenn es doch passiert ist (oder zu passieren droht): Polizei benachrichtigen.

Emissionen (Lärm, Rauch, Abgas, Treibstoff): so viel wie "ordnungsgemäss sachgemäss unvermeidbar" ist erlaubt. Das sind
  • 72 dB(A) Knatterton
  • Gemischschmierung bis maximal 2% (biologisch abbaubarem) Öl-Anteil, sofern keine Kondensate aus dem Kurbelwellengehäuse treten können.
  • 2-Taktmotoren mit Fremdzündung dürfen nur noch bis 2017 betrieben werden. Danach müssen sie SAV entsprechen.
  • Motoren, die seit 1995 hergestellt oder importiert wurden, unterliegen der Abgasverordnung (SAV).
  • Motoren von auf dem Bodensee seit 1993 gemäss BSO zugelassenen Schiffen müssen die Abgasemissionsvorschriften Anhang C von 1993 bzw 1996 erfüllen.
  • Abgasnachuntersuchungen:
    • jährlich für Fahrgastschiffe (auch unter 12 Plätze), Miet- und Güterschiffe
    • alle drei Jahre für andere Schiffe
    • Onboard-Diagnose II befreit vor Nachuntersuchung, muss aber innerhalb von 1 Monat geflickt werden wenn kaputt.
  • Unterwasseranstriche müssen der Biozidverordnung entsprechen und auf der Liste des BAG (online) aufgeführt sein.

 

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